Transport

Gesetzliche Regelung ab 1. April 2010 (VRV Art. 3a Abs.1 und 4 / http://www.astra.admin.ch/dokumentation)

 

Ab April 2010 gelten für den Transport von Kindern bis 12 Jahren neue Regelungen: Kinder bis 12 Jahre dürfen, wenn sie kleiner sind als 150 cm, ausschliesslich mit speziellen Rückhaltevorrichtungen transportiert werden. Diese geprüften und gekennzeichneten Rückhaltevorrichtungen sind je nach Gewicht des Kindes „Babyschale“, „Kindersitz“ oder ein spezielles Sitzpolster. Ältere oder grössere Personen müssen sich mit den normalen Gurten sichern. Bisher lag diese Altersgrenze bei sieben Jahren.

 

Kind ist unter 12 Jahre alt / kleiner als 150 cm:

  • Kinderrückhaltevorrichtung obligatorisch (Baby-Schale oder Kindersitz oder Sitzerhöhe)
  • Kinderrückhaltevorrichtung muss dem Gewicht / der Grösse des Kindes entsprechen
  • Rückhaltevorrichtung muss Norm UN-ECE, Nr. 44, Version 03 oder höher genügen

 

Man dies auf der jeweiligen Etikette anhand der Kennzeichnung „03“ (oder höher) überprüfen. Rückhaltevorrichtungen der Version 01 oder 02 dürfen ab dem 1. April 2010 nicht mehr verwendet werden.

 

 Kind ist unter 12 Jahre alt /grösser als 150 cm

  • Sicherheitsgurten obligatorisch
  • Gurtenverlauf im Halsbereich beachten

 

Kind ist über 12 Jahre alt (Grösse spielt keine Rolle)

  • Sicherheitsgurten obligatorisch
  • Gurtenverlauf im Halsbereich beachten

 

Keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen (z.b. speziell ausgestattete Schulbusse)

 

Ausnahme (befristet bis 31.12.2012): Sitzplätze mit Beckengurten

 

(Verfügung ASTRA vom 02.02.2010)

 

Auf Plätzen, welche lediglich mit einem Beckengurt ausgerüstet sind, muss abweichend von der oben genannten gesetzlichen Regelung (VRV Art. 3a Abs.1 und 4) für Kinder ab 7 Jahren keine Kinderrückhaltevorrichtung verwendet werden. Das Tragen des Sicherheitsgurtes ist Pflicht. Kinder unter 7 Jahren sind in jedem Fall mit einer Kinderrückhaltevorrichtung zu sichern.

 

Transporte der Kinder in die Schule, Jungschar, Pfadi etc. und Sammeltransporte, wie sie bis anhin für Jugendaktivitäten durchgeführt wurden, sind zukünftig nur noch gestattet, wenn die Kinder gemäss dieser neuen Regelung gesichert sind. Entweder nur mit Beckengurt oder mit einer Kinderrückhaltevorrichtung.

 

Leitende bzw. Fahrzeugführer (Terminologie gemäss Art. 3a Abs. 4 VRV) müssen künftig dafür besorgt sein, dass die Kinder ordnungsgemäss geschützt sind.